2012/06/0229•Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0229
2012/06/0229Verwaltungsgerichtshof03.10.2013
Rechtsverletzung sonstige Fälle
Der belangten Behörde wird gemäß § 42 Abs. 4 VwGG aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen ausgehend von der Rechtsanschauung zu erlassen, dass eine wirksam erhobene Berufung des Beschwerdeführers vorliegt.
Die Gemeinde Raggal hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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