Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0229

2012/06/0229Verwaltungsgerichtshof03.10.2013

Regest

Rechtsverletzung sonstige Fälle

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0229

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2013

Spruch

Der belangten Behörde wird gemäß § 42 Abs. 4 VwGG aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen ausgehend von der Rechtsanschauung zu erlassen, dass eine wirksam erhobene Berufung des Beschwerdeführers vorliegt.

Die Gemeinde Raggal hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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