2012/06/0226•Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0226
2012/06/0226Verwaltungsgerichtshof14.05.2014
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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