Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0225

2012/06/0225Verwaltungsgerichtshof07.08.2013

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0225

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2013

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.371,10 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.383,-- jeweils zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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