Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0221

2012/06/0221Verwaltungsgerichtshof03.10.2013

Regest

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0221

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2013

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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