2012/06/0206•Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0206
2012/06/0206Verwaltungsgerichtshof21.02.2014
Baurecht Nachbar
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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