Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0205

2012/06/0205Verwaltungsgerichtshof30.06.2015

Regest

Planung Widmung BauRallg3 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0205

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2015

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der viert- und fünftbeschwerdeführenden Parteien wird zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der erst-, zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben insgesamt dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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