2012/06/0192•Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0192
2012/06/0192Verwaltungsgerichtshof16.10.2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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