2012/06/0187•Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0187
2012/06/0187Verwaltungsgerichtshof03.10.2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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