2012/06/0173•Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0173
2012/06/0173Verwaltungsgerichtshof07.11.2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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