2012/06/0151•Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0151
2012/06/0151Verwaltungsgerichtshof07.11.2013
Planung Widmung BauRallg3
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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