2012/06/0059•Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0059
2012/06/0059Verwaltungsgerichtshof21.02.2014
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baubewilligung BauRallg6
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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