2012/05/0218•Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0218
2012/05/0218Verwaltungsgerichtshof18.11.2014
Verfahrensbestimmungen Allgemein "zu einem anderen Bescheid" Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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