Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0212

2012/05/0212Verwaltungsgerichtshof27.09.2013

Regest

Sachverhaltsermittlung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Begründung Begründungsmangel Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0212

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2013

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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