2012/05/0176•Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0176
2012/05/0176Verwaltungsgerichtshof27.08.2014
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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