2012/05/0148•Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0148
2012/05/0148Verwaltungsgerichtshof15.05.2014
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der erstmitbeteiligten Marktgemeinde wird abgewiesen.
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