2012/05/0096•Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0096
2012/05/0096Verwaltungsgerichtshof18.11.2014
Die Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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