2012/05/0092•Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0092
2012/05/0092Verwaltungsgerichtshof18.11.2014
Inhalt der Berufungsentscheidung Ermessen VwRallg8 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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