Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0083

2012/05/0083Verwaltungsgerichtshof15.05.2014

Regest

Baubewilligung BauRallg6 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0083

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2014

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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