Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0081

2012/05/0081Verwaltungsgerichtshof30.01.2014

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Parteiengehör Allgemein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0081

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2014

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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