2012/05/0078•Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0078
2012/05/0078Verwaltungsgerichtshof27.08.2014
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Begründung Begründungsmangel Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild
Der angefochtene Bescheid, soweit damit die Gebrauchserlaubnis versagt wurde, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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