Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0078

2012/05/0078Verwaltungsgerichtshof27.08.2014

Regest

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Begründung Begründungsmangel Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0078

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2014

Spruch

Der angefochtene Bescheid, soweit damit die Gebrauchserlaubnis versagt wurde, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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