2012/05/0060•Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0060
2012/05/0060Verwaltungsgerichtshof27.09.2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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