2012/05/0050•Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0050
2012/05/0050Verwaltungsgerichtshof15.05.2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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