Verwaltungsgerichtshof 2012/04/0159

2012/04/0159Verwaltungsgerichtshof16.10.2013

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/04/0159

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2013

Spruch

Der erstangefochtene Bescheid vom 23. Juli 2012 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid vom 12. Oktober 2012 wird als unbegründet abgewiesen.

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