2012/04/0154•Verwaltungsgerichtshof 2012/04/0154
2012/04/0154Verwaltungsgerichtshof21.01.2015
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien insgesamt Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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