2012/04/0152•Verwaltungsgerichtshof 2012/04/0152
2012/04/0152Verwaltungsgerichtshof04.07.2014
Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen zu ersetzen.
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