Verwaltungsgerichtshof 2012/04/0152

2012/04/0152Verwaltungsgerichtshof04.07.2014

Regest

Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/04/0152

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2014

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen zu ersetzen.

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