2012/04/0100•Verwaltungsgerichtshof 2012/04/0100
2012/04/0100Verwaltungsgerichtshof16.10.2013
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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