Verwaltungsgerichtshof 2012/04/0082

2012/04/0082Verwaltungsgerichtshof11.12.2013

Regest

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/04/0082

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2012040082.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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