2012/04/0016•Verwaltungsgerichtshof 2012/04/0016
2012/04/0016Verwaltungsgerichtshof17.09.2014
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinen Spruchpunkten 1.) und 3.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Hinsichtlich des Spruchpunktes 2.) des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde abgewiesen.
Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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