Verwaltungsgerichtshof 2012/03/0165

2012/03/0165Verwaltungsgerichtshof24.09.2014

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Verschulden Rechtskraft Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/03/0165

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2014

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Partei insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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