Verwaltungsgerichtshof 2012/03/0162

2012/03/0162Verwaltungsgerichtshof18.09.2013

Regest

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/03/0162

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2012030162.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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