2012/03/0151•Verwaltungsgerichtshof 2012/03/0151
2012/03/0151Verwaltungsgerichtshof28.11.2013
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Abweisung des Anträge auf Austausch und Abrundung betreffenden Mehrbegehrens der Beschwerdeführerin durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 2. Dezember 2010 bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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