2012/03/0150•Verwaltungsgerichtshof 2012/03/0150
2012/03/0150Verwaltungsgerichtshof28.11.2013
Vertretungsbefugter juristische Person Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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