Verwaltungsgerichtshof 2012/03/0116

2012/03/0116Verwaltungsgerichtshof21.10.2014

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/03/0116

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2014

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 und der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 220,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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