2012/03/0116•Verwaltungsgerichtshof 2012/03/0116
2012/03/0116Verwaltungsgerichtshof21.10.2014
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 und der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 220,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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