2012/03/0102•Verwaltungsgerichtshof 2012/03/0102
2012/03/0102Verwaltungsgerichtshof23.10.2013
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1
Der angefochtene Bescheid wird dahin abgeändert, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wird.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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