2012/03/0043•Verwaltungsgerichtshof 2012/03/0043
2012/03/0043Verwaltungsgerichtshof28.11.2013
Die Beschwerde der erst- und der (vormals) siebentbeschwerdeführenden Parteien wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.
Die erstbeschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von Euro 55,51 und der mitbeteiligten Partei in der Höhe von Euro 100,58 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Hinsichtlich der Beschwerde der (vormals) siebentbeschwerdeführenden Partei findet ein Aufwandersatz nicht statt.
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den zweit- bis sechst- und den acht- bis elftbeschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von zusammen Euro 1.085,24 und der zwölftbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von Euro 1.326,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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