Verwaltungsgerichtshof 2012/02/0043

2012/02/0043Verwaltungsgerichtshof15.10.2013

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/02/0043

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2013

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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