2012/02/0021•Verwaltungsgerichtshof 2012/02/0021
2012/02/0021Verwaltungsgerichtshof11.09.2013
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Übertretung der StVO 1960 bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
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