2012/02/0012•Verwaltungsgerichtshof 2012/02/0012
2012/02/0012Verwaltungsgerichtshof31.01.2014
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I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Umfang des Spruchpunktes 1. des erstinstanzlichen Bescheides (Bestrafung gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960) richtet, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 19,13 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Umfang der Spruchpunkte 2. und 3. des erstinstanzlichen Bescheides (Übertretungen des § 39 Abs. 5 FSG und des § 5 Abs. 1 StVO 1960) richtet, wird ihre Behandlung abgelehnt.
Ein Kostenzuspruch findet hier nicht statt.
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