2011/23/0677•Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0677
2011/23/0677Verwaltungsgerichtshof22.11.2012
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von (insgesamt) € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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