Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0669

2011/23/0669Verwaltungsgerichtshof21.06.2012

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0669

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2011230669.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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