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2011/23/0647•Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0647
2011/23/0647Verwaltungsgerichtshof21.02.2013
Besondere Rechtsgebiete Ermessen Ermessen VwRallg8 Verfahrensbestimmungen Ermessen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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