Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0617

2011/23/0617Verwaltungsgerichtshof21.02.2013

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0617

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2011230617.X00

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 725,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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