2011/23/0617•Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0617
2011/23/0617Verwaltungsgerichtshof21.02.2013
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 725,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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