Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0616

2011/23/0616Verwaltungsgerichtshof13.09.2012

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0616

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2011230616.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

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