Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0503

2011/23/0503Verwaltungsgerichtshof18.10.2012

Regest

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0503

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2011230503.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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