Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0499

2011/23/0499Verwaltungsgerichtshof31.01.2013

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0499

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2011230499.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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