Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0464

2011/23/0464Verwaltungsgerichtshof20.12.2012

Regest

Besondere Rechtsgebiete Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0464

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2011230464.X00

Spruch

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache der V in W, vertreten durch Mag. Timo Gerersdorfer, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Ettenreichgasse 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. März 2010, Zl. E1/71.100/2010, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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