Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0438

2011/23/0438Verwaltungsgerichtshof20.12.2012

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0438

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2011230438.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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