Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0416

2011/23/0416Verwaltungsgerichtshof18.10.2012

Regest

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0416

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2011230416.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.211,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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