Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0410

2011/23/0410Verwaltungsgerichtshof31.05.2012

Regest

Besondere Rechtsgebiete Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0410

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2011230410.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.