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2011/23/0403•Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0403
2011/23/0403Verwaltungsgerichtshof24.04.2012
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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